Eigenmietwert

Aktueller Stand:

An der Sitzung vom 22./23. Mai 2023 hat sich die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N) erneut über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung gebeugt und die Vorlage - wie vom Nationalrat gefordert – überarbeitet. Der HEV Schweiz ist erfreut, dass nun eine überarbeitete Vorlage verabschiedet wurde, fordert aber eine Nachbesserung beim Schuldzinsabzug.

Die Vorlage der WAK-N umfasst nun die folgenden Eckpunkte:

  • Der Eigenmietwert soll für alle selbstgenutzten Liegenschaften abgeschafft werden, d.h. anders als die Vorlage des Ständerates auch für Zweitwohnungen. Die generelle Abschaffung führt zu einer effektiven Vereinfachung des Steuersystems. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung von Zweitliegenschaften seitens der Tourismuskantone vehement bekämpft wird. Hier müssen Kompensationsmassnahmen diskutiert werden, um die gesamte Vorlage nicht zu gefährdet.
  • Für selbstgenutztes Wohneigentum können keine Kosten für Unterhalt, Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, Versicherungsprämien und die Verwaltung mehr abgezogen werden. Das ist konsequent, denn nur wo ein Ertrag versteuert werden muss, müssen auch die mit der Erzielung dieses Ertrages verbundenen Kosten abzugsfähig sein.
  • Keine Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen. Das geht für den HEV Schweiz zu weit, den diese Abzüge sollen ausserfiskalisch zur Förderung von energetischen Sanierungen motivieren. Während die gesetzlichen Vorgaben zur Erreichung der Energiestrategie 2050 immer strenger werden, muss es Anreize geben, um entsprechende Sanierungen zu fördern. Der Verband unterstützt daher den Antrag einer Minderheit der Kommission, befristet Abzüge für Energiesparmassnahmen zu erlauben.
  • Die Kommissionsmehrheit sieht eine Reduktion des Abzugs für private Schuldzinsen auf max. 40% der steuerbaren Vermögenserträge vor. Eine solche Reduktion geht zu weit, sie widerspricht dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist verfassungswidrig. Der HEV Schweiz unterstützt daher den Minderheitsantrag der Kommission, welcher eine Reduktion auf 70% der steuerbaren Vermögenserträge vorsieht. Dies entspricht dem Beschluss des Ständerates und stellt eine ausgewogene Regelung dar. 
  • Begrenzter Schuldzinsabzug für Ersterwerber: Um auch jungen Familien und weniger Begüterten den Kauf von Wohneigentum zu ermöglichen, sehen die Kommission wie auch der Ständerat einen beschränkten Hypothekarzinsabzug für Ersterwerber einer Wohnung oder eines Hauses vor.

Der Nationalrat wird sich voraussichtlich in der kommenden Sommersession mit der Vorlage befassen. Der HEV Schweiz setzt sich für eine system- und verfassungskonforme Vorlage mit einem Schuldzinsabzug von maximal 70% der steuerbaren Vermögenserträge ein – wie dies dem Antrag einer Minderheit der Kommission und dem Beschluss des Ständerates entspricht.

Weitere Informationen erhalten Sie in der Medienmitteilung vom 24. Mai 2023.

Vorlage gemäss Beschluss des Ständerats vom 21. September 2021

Selbstgenutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz: 

• Für selbstgenutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz muss zukünftig kein Eigenmietwert mehr versteuert werden. 

• Die Kosten für Unterhalt, Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten können sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene nicht mehr abgezogen werden. 

• Auf Bundesebene werden die  Abzüge  zur Förderung von Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen sowie für Rückbaukosten gestrichen. Die Kantone können diese in ihren Steuergesetzen weiterhin zulassen (Rückbaukosten unbegrenzt, Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen zeitlich begrenzt aufgrund des CO2-Gesetzes vom 25. September 2020).

• Die Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten können sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene weiterhin in Abzug gebracht werden. 

• Für Ersterwerber ist ein befristeter Schuldzinsabzug vorgesehen, um dem Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung gebührend Rechnung zu tragen: Für Ehegatten bis zu 10‘000 CHF, für übrige Steuerpflichte bis zu 5‘000 CHF, absteigend über maximal 10 Jahre. 

• Private Schuldzinsen sind nur noch reduziert und beschränkt auf maximal 70% der steuerbaren Vermögenserträge zum Abzug zugelassen. 

Zweitwohnungen und Renditeliegenschaften im Privatvermögen:

• Bei Zweitwohnungen muss weiterhin der Eigenmietwert versteuert werden, bei Renditeliegenschaften im Privatvermögen die Mietzinserträge. 

• Die Kosten für Unterhalt, Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten können sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene weiterhin abgezogen werden. 

• Auf Bundesebene werden die  Abzüge  zur Förderung von Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen sowie für Rückbaukosten gestrichen. Die Kantone können diese in ihren Steuergesetzen weiterhin zulassen (Rückbaukosten unbegrenzt, Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen zeitlich begrenzt aufgrund des CO2-Gesetzes vom 25. September 2020). 

• Die Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten können sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene weiterhin in Abzug gebracht werden. 

• Private Schuldzinsen sind nur noch reduziert und beschränkt auf maximal 70% der steuerbaren Vermögenserträge zum Abzug zugelassen. 

Parlamentarische Initiative WAK-S

Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung